Waffengesetz 2003
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Heinrich Lange
Donauwörther Str. 12 a
86343 Königsbrunn
Tel/Fax: 08231 2791
Sportwart des Leichtathletik-Bezirkes Schwaben
An alle Vereine des LA-Bezirkes Schwaben, die mit der Leichtathletik etwas zu tun haben.
Betreff.:
Das neue Waffengesetz
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 73,
ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2002
Gemäß § 12 < Ausnahmen von den Erlaubnispflichten >
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
nach Ziffer 3. b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen.
Gemäß Auskunft :
1. Der Polizeiinspektion Augsburg 2 (bei Rückfragen Tel: 0821 323 2121 Lothar Roser)
2. Landratsamt Augsburg (Zimmer 63)
am 14. April 2003, betrifft dies die Mitarbeiter als Leichtathletik-
Kampfrichter, zum Beispiel die mit dem Start beauftragten Personen.
(Starter - Rückstarter)
Folgendes muß unbedingt beachtet werden :
1. Die Startpistole muß auf dem Weg von zu Hause zur Sportveranstaltung und
auf dem Rückweg vom Veranstaltungsort wieder nach Hause grundsätzlich im
Kofferraum - nicht im Handschuhfach - transportiert werden.
2. Die Startpistole muß entladen und gesichert sein - kein Magazin in der Waffe.
3. Die Munition darf nicht im selben Behälter mit der Startpistole gelagert und
transportiert werden.
4. Die Munition darf erst kurz vor Schußabgabe in die Startpistole eingeführt
werden.
5. Bei einer Polizeikontrolle müssen die Beamten darauf hingewiesen werden, daß
im Kofferraum eine Startpistole gelagert ist und die Anfahrt zu einer
Sportveranstaltung oder die Rückfahrt von dieser erfolgt.
6. Weitere Maßnahmen sind nicht zu beachten
Dies ist der Stand am 14. April 2003.
Bitte, die betreffenden Personen von diesen Verhaltensregeln unterrichten.
Bei zukünftigen Kampfrichterausbildungen ist darauf hinzuweisen.
Mit sportlichen Grüßen
Heinrich Lange
Bezirkssportwart
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